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3G und Corona-Test-Nachweis für LKW-Fahrer: Wann notwendig und wie gefördert

Kurzfassung: Seit wenigen Tagen gibt es neue Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber müssen unter anderem die 3G-Regelung bei ihren Mitarbeitern kontrollieren und diese Kontrolle dokumentieren. Neben der praktischen Frage, wie dies bei LKW-Fahrern insbesondere im Fernverkehr funktionieren kann und wann die Kontrollen notwendig sind, werfen wir hier einen Blick, worauf bei der Förderung von Corona-Tests im Rahmen des De-Minimis Förderprogramms durch die neuen Regelungen unbedingt zu achten ist um sich nicht strafbar zu machen.

Denken Sie auch daran, Ihre Maut-Erstattung zu beantragen: Informationen zu der Erstattung der Maut haben wir Ihnen auf unserer Themen-Internetseite www.maut-erstattung.de zusammengefasst.

Grundsätzliche Informationen zu unserem De-Minimis 2022 Fördermittelservice wie auch unserer digitalen Fördermittelabteilung für Transportunternehmen finden Sie übrigens auch unter diesem Link: www.foerdermittel.fans

Die neue 3G-Pflicht: Corona-Vorschriften für LKW-Fahrer

Die bereits geltenden Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes gelten zunächst befristet bis zum 19. März 2022 ohne Änderung fort. Vor wenigen Tagen, am 24. November 2021, sind jedoch weitere Regelungen – in Form des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes – hinzugekommen. Diese haben gerade Transportunternehmen, Speditionen und andere Unternehmen mit schweren Nutzfahrzeugen und LKW-Fahrer vor zunächst (scheinbar) große Hürden gestellt.

Zugegeben: Wir hatten zunächst auch eine erschreckende Vorstellung von den Auswirkungen auf die LKW-Fahrer. Die Überlegung, daß nun LKW-Fahrer, die ihre Nacht auf einem in letzter Minute noch gefundenen, im besten Fall De-Minimis geförderten Parkplatz an der Autobahn verbracht haben, mit einem Corona-Test in den Tag starten sollen, erzeugte hier Kopfschütteln, Mitleid mit den LKW-Fahrern und das Bild eines großen Haufens gelber Scheine. Und mit Zugmaschinen verstopfte Innenstädte, weil die LKW-Fahrer vielleicht auch offizielle Corona-Tests benötigen.

Die Realität sieht bei näherer Betrachtung jedoch ganz anders aus: Die inzwischen bekanntgewordenen Regelungen, insbesondere auch zur Corona-Testpflicht von LKW-Fahrern, versuchen einen höchstmöglichen Schutz, auch an den Rampen, durchzusetzen. Aber mit realistischen und durchaus auch für kleine Transportunternehmen gut zu handelnden Routinen, die die LKW-Fahrer nicht zusätzlich belasten. Betrachtet man alles nun noch aus einiger Entfernung, kommen wir auch zu dem Schluss, daß damit vor allem auch die Gesundheit der Fahrer geschützt wird – der wichtigsten Mitarbeiter in unseren Unternehmen. Zuletzt werden Teile der Kosten für die Corona-Tests für die LKW-Fahrer unter bestimmten Bedingungen auch über das Programm De-Minimis mit 80% bezuschusst. (Lesen Sie zu der De-Minimis Förderung von Corona-Schnelltests unten.)

Das sind die neuen Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes für LKW-Fahrer

Die neuen Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes sind insbesondere:

  • die betriebliche 3G-Regelung: LKW-Fahrer, andere Beschäftigte aber auch die Arbeitgeber müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mit sich führen
  • der Arbeitgeber muss kontrollieren, daß die LKW-Fahrer und die anderen Mitarbeiter die 3G Vorgaben einhalten
  • der Arbeitgeber muss auch dokumentieren, daß alle LKW-Fahrer und die anderen Mitarbeiter die 3G-Vorgaben einhalten.

Wir sind Wirtschaftswissenschaftler mit exzellentem KnowHow im Straßengüterverkehr. Wir kombinieren es mit den Speditionsexperten aus den Bereichen Steuern und Recht und verschaffen Transportunternehmen Wettbewerbsvorteile: Selbst bei so simplen Dingen wie De-Minimis und Corona-Tests für LKW-Fahrer. Schauen Sie unser Video!

Der LKW ist keine Arbeitsstätte!

So wie die Arbeit eines LKW-Fahrers nicht mit einem 9-to-5-Job vergleichbar ist (auch wenn die De-Minimis bezuschusste Ausstattung der Fahrerkabine noch so phänomenal sein kann), ist auch die Fahrerkabine nicht mit einem gut beheizten Büro vergleichbar.

Die Fahrerkabine des LKW ist deshalb keine Arbeitsstätte im Sinne des § 28b IfSG!

Es empfiehlt sich diesen Hinweis unbedingt auch von offizieller Seite zu den Akten zu nehmen. Eine Ausarbeitung zu den aktuellen Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes und auch zu dem Thema Fahrerkabine finden Sie beispielsweise auf der folgenden Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz

Im Umkehrschluss muss der Arbeitgeber beispielsweise den aktuellen Corona-Tests seines LKW-Fahrers nur dann kontrollieren, wenn er die Tätigkeitsstätte – also vor allem das Betriebsgelände – betritt. Nicht aber, wenn der LKW-Fahrer morgens seinen Dienst in dem Fahrzeug beginnt, in dem er auch die Nacht verbracht hat.

Wichtiges gehört in professionelle Hände: Lagern Sie Ihren Recherche- und Verwaltungsaufwand für die Ihnen zustehenden Fördermittel aus. Nutzen Sie unseren Fördermittelservice als Ihre digitale Fördermittelabteilung:

LKW Fahrer auf fremden Betriebsgeländen

Nun fährt der LKW-Fahrer natürlich nicht (nur) zu seinem Spaß. Zwangsläufig fährt er auch zum Beladen und Entladen auf fremde Betriebsgelände. Das sind dann wiederum Arbeitsstätten – von anderen Unternehmen.

Hier gelten dann die neuen Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes. Der LKW-Fahrer muss beim Befahren bzw. Betreten dieses Betriebsgeländes einen 3G-Nachweis mit sich führen. Der LKW-Fahrer muss also

  • einen Impfnachweis
  • einen Genesenennachweis
  • oder einen Nachweis über einen aktuellen, negativen Corona-Test

dabei haben.

Ausnahme: Der LKW-Fahrer kann keine physischen Kontakte zu anderen Personen haben

Hat der LKW-Fahrer jedoch überhaupt keine Möglichkeit physische Kontakte zu anderen Personen zu haben, gilt diese Verpflichtung nicht. Beispiele sind das Be- und Entladen von Kies, der Beladevorgang von Tankfahrzeugen in Raffinerien oder der Abtransport von Asche aus Kohlekraftwerken bei denen der LKW-Fahrer seine Fahrerkabine nicht verlässt.

Kommt es aber zu Zwischenfällen, beispielsweise eine Reifenpanne, die das Aussteigen erforderlich machen könnte, greift die 3G-Pflicht wieder. Im Zweifel sollte man sie also lieber zu viel als zu wenig einsetzen. Denken Sie auch stets an die Folgen einer möglichen Quarantäne.

Wichtig hierbei für den Arbeitgeber dieses LKW-Fahrers: Dieser, also der eigene Arbeitgeber, muss diese Pflicht zum Mitführen des 3G-Nachweises bei fremden Betriebsstätten kontrollieren.

Es empfiehlt sich also im Rahmen des Wochen- und Tagesdisposition vorausschauend zu planen.

De-Minimis fördert Corona-Schnelltests für LKW-Fahrer

Nutzen Sie unseren De-Minimis Fördermittelservice seit Beginn des Jahres oder bereits davor, haben Sie aktuell und voraussichtlich bis ungefähr zum Start der neuen Förderperiode einen gültigen De-Minimis Zuwendungsbescheid für Ihren Folgeantrag.

Das Verkehrsministerium hat bereits frühzeitig auf die Corona-Pandemie reagiert und den Schutz von (Lieferketten und) LKW-Fahrern einen großen Stellenwert eingeräumt. Das Förderprogramm De-Minimis wurde schnell um die Förderung vieler Corona-Präventionsmaßnahmen ergänzt. Corona-Schnelltests wurden förderfähig.

Lesen Sie zu der Förderfähigkeit von Corona-Schnelltests über das Programm De-Minimis auch unsere beiden Beiträge:

Corona-Schnelltest: Mit dem De-Minimis 2021 Förderprogramm Corona fernhalten – De-Minimis Depesche: Der Blog zum Förderprogramm des BAG (deminimis.info)

Corona-Testpflicht: Das müssen Sie JETZT im Programm De-Minimis beachten – De-Minimis Depesche: Der Blog zum Förderprogramm des BAG (deminimis.info)

Große Vorsicht: Die De-Minimis Förderung von Corona-Schnelltests ist auch an Bedingungen geknüpft

Die neue Ampelkoalition hat sich einem soliden Haushalt und dem Sparen in bestimmten Bereichen verschrieben. Ergänzt um die geplanten Digitalisierungsmaßnahmen ist davon auszugehen, daß die Finanzverwaltungen und die Bewilligungsbehörden einfacher und effektiver möglicherweise zu Unrecht ausgezahlte Fördermittel auffinden. Bedenken Sie immer:

  • Die Verjährungsfrist im Subventionsrecht beträgt 10 (!) Jahre
  • Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt können Kontrollmitteilungen beispielsweise an das Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde gemacht werden (und die Digitalisierung in der Verwaltung wird das immens beschleunigen)
  • Subventionsbetrug, gleich in welcher Höhe, ist kein Kavaliersdelikt! Es wird zurecht und mit aller Härte verfolgt und bestraft!
  • Lesen Sie deshalb stets alle Regelungen, auch zum Programm De-Minimis, und achten Sie auf aktuelle Veränderungen! Beachten Sie alle zugrundeliegenden Gesetze und Verordnungen! Beachten Sie auch individuelle Vorgaben, die sich beispielsweise aus dem ADR ergeben und zu Ausschlüssen führen. (Lesen Sie beispielsweise auch unseren Beitrag zum Thema Feuerlöscher und De-Minimis: Förderprogramm De-Minimis und Gefahrgut: Hochexplosiv – trotz Positivliste – De-Minimis Depesche: Der Blog zum Förderprogramm des BAG (deminimis.info) )
  • Eine Verurteilung wirft auch die Frage der Zuverlässigkeit auf. Damit steht auch die (Verlängerung der) EU-Lizenz auf dem Spiel
  • Fördermittel sind aufgrund des strengen Subventionsrechts Chefsache! Betrauen Sie nur Mitarbeiter, mit entsprechender juristischer, betriebswirtschaftlicher und auch steuerrechtlicher Qualifikation – oder beauftragen Sie einen Fördermittelservice mit entsprechend studierten Mitarbeitern, die zudem über die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr verfügen und Gefahrgutbeauftragte sind (wie bei uns, den Speditionsexperten)! Wagen Sie keine Experimente oder leisten Sie keine leichtfertigen Unterschriften auf Kontrollformularen, wenn Sie nicht sicher sind, wirklich umfassend zu wissen, was Sie da eigentlich unterschreiben!

Lesen Sie auch unsere 9 Tipps, um der nächsten Außenprüfung des BAG in Ihren Geschäftsräumen entspannt entgegenzusehen.

Kommen wir zurück auf die Corona-Tests im Programm De-Minimis. Grundsätzlich ist auch hier unter anderem (!) zu beachten, daß die De-Minimis Maßnahme Corona-Test

  • ein Corona-Selbsttest (ohne medizinische Fachkenntnisse) sein mus
  • überobligatorisch sein muss
  • nur bei den Personengruppen förderfähig ist, die zu der Maßnahmenkategorie der Anlage 2 der Förderrichtlinie De-Minimis aufgeführt sind.

Rechnen Sie, auch wenn es versehentlich geschieht, Corona-Schnell-Tests über das Programm De-Minimis ab, bei denen auch nur eine dieser drei Vorgaben nicht erfüllt sind, denken Sie daran, was Sie auf dem De-Minimis Kontrollformular versichert haben:

„Mit rechtsverbindlicher Unterschrift bestätige ich die Abgabe der im Verwendungsnachweis aufgeführten Erklärungen und mache mir diese zu Eigen. Mir ist bekannt, daß es sich bei den im Verwendungsnachweis gemachten Angaben und abgegebenen Erklärungen um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches handelt.“

Im Ergebnis sind also bestimmte Corona-Tests auch nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen des § 28b IfSG weiterhin zu 80% förderfähig.

Nutzen Sie unseren De-Minimis-Fördermittelservice ab 12,90 Euro im Monat senden Sie uns einfach wie bisher die Rechnungen zu den Tests. Wir kommen dann direkt auf Sie zu und stimmen uns mit Ihnen über die nunmehr zusätzlich erforderlichen Dokumente ab. Das bedeutet wenig zusätzlichen Aufwand für Sie – und die größtmögliche Sicherheit.

Wie hoch ist der De-Minimis Zuschuss für einen Corona-Test für LKW-Fahrer?

Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, beträgt der Zuschuss für die Corona-Tests 80% der Nettoausgaben, auch inklusive möglicher Versandkosten.

Die Angaben auf dieser Seite sind nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt. Dennoch übernehmen wir ausdrücklich keine Haftung für deren Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit. Bitte informieren Sie sich im Zweifel immer bei den zuständigen Behörden um rechtssichere Informationen zu erhalten.
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Bild von Frauke Riether auf Pixabay

 

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