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Platz 3 im De-Minimis Endspurt 2020: Die TOP 5 Vorschläge der Speditionsexperten um jetzt noch Ihren De-Minimis Schatz zu heben

Kurzfassung: Für viele Unternehmen, die in diesem Jahr einen De-Minimis Antrag gestellt haben, endet der De-Minimis Bewilligungszeitraum aufgrund der Corona-Präventionsmaßnahmen und der damit einhergehenden einheitlichen Verlängerung am 2. November 2020. Viele Transportunternehmer und Speditionen haben ihren unternehmensbezogenen De-Minimis Höchstbetrag – der über den Zuwendungsbescheid mitgeteite Förderbetrag für die De-Minimis Förderperiode 2020 – noch nicht vollständig abrufen können. Besser als in Hektik zu verfallen und nur wegen der Fördermittel eigentlich nicht geplante Investitionen durchzuführen ist es in der Buchhaltung nach De-Minimis Schätzen zu suchen. Die fünf größten dieser De-Minimis Schätze stellen wir Ihnen in diesem und vier weiteren Beiträgen vor.

Heben Sie Ihren versteckten De-Minimis Schatz 2020: Unser De-Minimis Handbuch 2020 mit mehr als 400 Vorschlägen für De-Minimis Maßnahmen

Platz 3: Desinfektionsmittel und FFP2 und FFP3 Masken als Corona-Präventionsmaßnahme im Rahmen des Förderprogramms De-Minimis

Seit Beginn der Corona-Pandemie beschäftigen wir uns mit deren Auswirkungen auf Transportunternehmen und Speditionen. Wir tun dies im Allgemeinen wie beispielsweise hier

aber auch speziell und im Zusammenhang mit dem Förderprogramm De-Minimis wie beispielsweise hier

Nun hat das Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde des Förderprogramms De-Minimis auch sehr schnell auf die geänderte Situation reagiert und den Bewilligungszeitraum nahezu aller De-Minimis Zuwendungsbescheide aus der Förderperiode 2020 mindestens bis zum 2.11.2020 verlängert. Das sagt aber zunächst nichts über die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Rahmen der betriebseigenen Corona-Prävention aus. Werfen wir zunächst einen Blick auf die Hintergründe:

De-Minimis und der persönliche Gesundheitsschutz

Das Förderprogramm De-Minimis soll (und tut es)

  • die Sicherheit im Straßenverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen
  • den Umweltschutz im Straßenverkehr im Zusammenhang mit schweren Nutzfahrzeugen

erhöhen. Der De-Minimis Maßnahmenkatalog sieht unter Maßnahmenkategorie 2.1, die überwiegend für die De-Minimis Maßnahme Arbeitskleidung und Berufsbekleidung bekannt ist, personenbezogene De-Minimis Maßnahmen vor. Überobligatorische Arbeitsschutzbekleidung wie Feinstaubmasken, Halbmasken und Vollmasken sind ausdrücklich in der De-Minimis Richtlinie zu dieser De-Minimis Maßnahmenkategorie genannt – ebenso wie zusätzliche Sicherheitsausstattung.

Daraus zu schließen, daß nunmehr aber der persönliche Gesundheitsschutz über das Programm Deminimis förderfähig ist, wäre jedoch fatal!

Berücksichtigt man den genauen Wortlaut der De-Minimis Richtlinie sowie die zugrundeliegende EU-Verordnung sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die unter anderem (!)

  • die Sicherheit im Straßenverkehr dauerhaft erhöhen
  • die Gefahr von Arbeitsunfällen und Betriebsunfällen
  • durch eine Verbesserung der sicherheitsbezogenen Ausstattung senken
  • und vor allem überobligatorisch

sind. Betrachten wir diese vier Punkt einmal separat anhand des Beispiels FFP2 Masken zum Schutz vor Corona.

(Unsicher ob Sie alles richtig gemacht und keinen Subventionsbetrug begangen haben? Lesen Sie unsere 9 Tipps, um der nächsten Prüfung des BAG in Ihren Geschäftsräume entspannt entgegenzusehen.)

Die dauerhafte Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr als Ziel des Förderprogramms De-Minimis

Völlig unstrittig, daß beispielsweise der Einsatz zusätzlicher, überobligatorischer Ladungssicherung die Sicherheit im Straßenverkehr dauerhaft erhöht – und damit im Rahmen des Förderprogramms De-Minimis bezuschusst wird. (Kennen Sie schon unsere TOP 3 oft übersehener De-Minimis Maßnahmen bei der Ladungssicherung am LKW?)

Ebenso unstrittig dürfte aber auch sein, daß das Tragen einer FFP2 oder einer FFP3 Maske oder das Desinfizieren des Lenkrads nicht dauerhaft zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr beiträgt.

Vermeidung von Arbeitsunfällen und Betriebsunfällen als ein weiteres Ziel im Förderprogramm De-Minimis

2003 war ein extrem heißer Sommer und viele LKW hatten zu dieser Zeit noch keine Standklimaanlage. Fahrer mussten in einer heißen Kabine versuchen zu schlafen, sicherlich und oftmals unmöglich. Ohne Frage führt Übermüdung zu einem höheren Unfallrisiko.

Es ist also richtig, insbesondere auch Maßnahmen in der Fahrerkabine über das Programm De-Minimis zu fördern um damit Arbeitsunfälle bzw. Betriebsunfälle zu reduzieren. So dient die gerade genannte Standklimaanlage im Sinne der De-Minimis Förderrichtlinie der ergonomischen Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze.

Auch hier wird deutlich, daß eine Vermeidung von Arbeitsunfällen und Betriebsunfällen durch das Tragen beispielsweise von FFP2 oder FFP3 Masken oder dem Gebrauch von Desinfektionsmittel nicht gegeben ist.

Verbesserung der sicherheitsbezogenen Ausstattung im Rahmen des De-Minimis Förderprogramms

Aus dem Vorgenannten ergibt sich auch hier: Das Tragen von FFP2 Masken oder FFP3 Masken wie auch der Gebrauch von Desinfektionsmittel verbessert nicht die sicherheitsbezogene Ausstattung eines Transportunternehmens oder einer Spedition.

Förderung durch De-Minimis nur dann, wenn es überobligatorisch ist

Grundsätzlich sind im Rahmen des Förderprogramms De-Minimis nur solche Maßnahmen förderfähig, die überobligatorisch, also nicht vorgeschrieben sind: Insbesondere – aber nicht nur – nicht in Gesetzen vorgeschrieben sind. Alleine das Arbeitsschutzgesetz gibt allerdings schon vor, daß der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen zum Arbeitsschutz treffen muss:

So heißt es in § 3 (1) ArbSchG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Es ist also ein durchaus enger Grad zwischen einer tatsächlichen Förderfähigkeit im Sinne der De-Minimis Richtlinie und der naiven Meinung, nur, weil beispielsweise der Begriff „Schutzbrille“ in der De-Minimis-Richtlinie genannt würde, wäre eine solche auch förderfähig. Und das gilt selbstverständlich für alle personenbezogenen De-Minimis Maßnahmen.

Keine Lust mehr ständig zu überlegen und in Gesetzen zu recherchieren? Nutzen Sie unseren De-Minimis Fördermittelservice ab 12,90 Euro im Monat. Wie einfach der für Sie ist sehen Sie in unserem Video:

Desinfektionsmittel und FFP2 und FFP3 Masken werden dennoch und zeitweise über das Förderprogramm De-Minimis gefördert

Nun kamen seit März 2020, neben der Corona-Pandemie als solche, zwei schlechte Dinge zusammen:

  • die Auftragslage und damit die Liquidität vieler Transportunternehmen und Speditionen wurde unsicher
  • die Preise für Corona-Schutzausrüstung wie beispielsweise FFP2 Masken, FFP3 Masken und Desinfektionsmittel stiegen genauso exponentiell an wie die täglichen Krankheitsfälle.

Während das Geld zusammengehalten werden musste, waren oftmals hohe De-Minimis Zuwendungsbeträge vom Verfall bedroht – nicht selten war der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag unberührt. Wir hatten seinerzeit den Kontakt mit dem Bundesamt für Güterverkehr gesucht um einen Ausweg aus diesem Dilemma zu finden und eine offizielle Einschätzung zur Förderfähigkeit von Maßnahmen zur Corona-Prävention wie eben Desinfektionsmittel und FFP2 und FFP3 Masken zu erhalten. Anfangs erhielten wir eine ablehnende Antwort. Die gleiche Fragen haben wohl etliche andere auch an das Amt gestellt. Und, das BAG wäre nicht das BAG, wenn es dann nicht pragmatisch im Sinne der Unternehmer und deren Beschäftigter entschieden hätte: Das BAG teilte uns einige Tage später mit, daß Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden, nunmehr als förderfähig eingestuft werden, sofern es sich um

  • Schutzmasken, beispielsweise FFP2 oder FFP3 Masken
  • Schutzdesinfektionsmittel
  • sowie einige wenige weitere Maßnahmen (nutzen Sie unseren De-Minimis Fördermittelservice sprechen Sie uns gerne auf diese hier nicht genannten an)

handelt. Die Förderfähigkeit im Rahmen des Förderprogramms De-Minimis ist jedoch nicht zeitlich unbegrenzt und es sind weiterhin alle anderen Vorgaben der Richtlinie zu beachten. Denken Sie dabei insbesondere auch an das Kumulierungsverbot um keine bösen Überraschungen bei der Bezuschussung von FFP2 oder FFP3 Masken zu erleben.

Mit den Speditionsexperten auf der sicheren Seite – auch bei der Corona-Prävention und De-Minimis

Nutzen Sie unseren hochspezialisierten De-Minimis Fördermittelservice ab 12,90 Euro senden Sie uns einfach alles was Sie an Rechnungen für Corona-Prävention haben: Wir kontrollieren und bearbeiten alle Rechnungen und erstellen für die tatsächlich förderfähigen Positionen den Verwendungsnachweis um Ihren Zuschuss abzurufen. Sollten Sie ihn noch nicht nutzen: Klicken Sie einfach unten auf den Banner und erfahren Sie, warum es immer am besten ist, mit Spezialisten zusammenzuarbeiten.

 

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Bild des De-Minimis Schatzes von Pezibear auf Pixabay

 

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