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Förderprogramm De-Minimis und Gefahrgut: Hochexplosiv – trotz Positivliste

Kurzfassung: Auch De-Minimis-Maßnahmen, die auf der Positivliste genannt sind, sind natürlich nur dann förderfähig, wenn sie überobligatorisch sind. Anhand des Beispiels eines einfachen Gefahrguttransportes einiger Flaschen CO2 für eine Zapfanlage in einem Restaurant zeigen wir, daß De-Minimis-Maßnahmen auf der Positivliste nicht grundsätzlich förderfähig sind und wie schnell eine falsche, subventionserhebliche Tatsache erklärt wird – mit allen Folgen. Mehr über das Förderprogramm De-Minimis und unseren De-Minimis Fördermittelservice finden Sie übrigens auch stets aktuell auf www.foerdermittel.fans.

De-Minimis Positivliste: Immer vollständig lesen

Das Förderprogramm De-Minimis ist nicht nur inhaltlich sehr gut aufgebaut, sondern auch nahezu barrierefrei und von überall aus nutzbar. Diese für Speditionen und Frachtführer hohe Anwenderfreundlichkeit darf aber niemals vergessen lassen, daß das Förderprogramm Deminimis natürlich im strengen deutschen Subventionsrecht mit seinen zurecht harten Strafen eingebettet ist: Es ist deshalb einerseits wichtig, alle Hinweise des BAG genau zu lesen bevor man eine Unterschrift und damit rechtsverbindliche Bestätigung auf ein Kontrollformular setzt. Wer beispielsweise glaubt, eine bestimmte De-Minimis-Maßnahme sei alleine deshalb schon förderfähig, weil die Bezeichnung auf der Positivliste steht, ist nicht nur naiv. Er bringt sich in Gefahr, eine falsche Erklärung abzugeben. Und hat den wichtigsten Hinweis des Amtes auf der Positivliste überlesen: Die genannten Beispiele gelten ausschließlich für überobligatorische De-Minimis Maßnahmen. Andererseits muss derjenige, der im oder am Unternehmen für das Deminimis-Förderprogramm zuständig ist, auch die notwendigen Kenntnisse aller relevanten, angrenzenden Gebiete haben um beurteilen zu können, wann eine De-Minimis Maßnahme denn überhaupt überobligatorisch ist.

Ein gutes (von vielen) Beispiel(en) für auf der Positivliste genannten De-Minimis-Maßnahmen, die nicht grundsätzlich förderfähig sind, nur weil sie dort stehen, sind jene, die im Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgut stehen. Dabei ist es egal, ob kennzeichnungspflichtiges Waschpulver, Sprengstoff oder Sauerstoff befördert wird.

Auf der De-Minimis-Positivliste, aber nicht förderfähig: Beispiel ADR

Nehmen wir ein einfaches und fiktives, aber anschauliches Beispiel aus unserer alltäglichen De-Minimis Fördermittelberatung:

Die Kölner Spedition Durst transportiert überwiegend Getränke (Damals, vor Corona, war das gar kein schlechtes Geschäft). Sie setzt dafür Sattelzüge mit Curtainsider ein. Gelegentlich werden, zusätzlich zu den Getränken, auch Gasflaschen für die Zapfanlagen in der Gastronomie mitgenommen. Um das Beispiel zu konkretisieren, nehmen wir an, daß neben leckerem Kölsch in Fässern auch drei Flaschen Kohlendioxid, je 15kg, auf dem LKW mitgeführt werden.

Nun geht der Geschäftsführer der Spedition Durst, Sascha Süffig, hin, und kauft jeweils einen tragbaren 2kg Feuerlöscher zu jeweils 30 Euro für jeden Sattelzug. Dieser soll im Fahrerhaus fest angebracht werden. Die Rechnung gibt er seiner Buchhalterin, Zandra Zahl. Frau Zahl denkt sich, da könne man ja vielleicht einen Zuschuss für die Feuerlöscher über das Programm Deminimis erhalten. Sie schaut in der De-Minimis Positivliste nach und findet dort nach einigem Suchen unter De-Minimis Maßnahmenkategorie 1.3: Feuerlöscher. Sie reicht daraufhin den De-Minimis-Verwendungsnachweis für die Feuerlöscher ein und freut sich wenige Tage später über einen Zuschuss in Höhe von 24 Euro je Stück.

Kurzer Blick in die Zukunft: Drei Jahre später stellt der Bundesrechnungshof bei einer seiner datengestützten Routinekontrollen fest, daß hier subventionserhebliche Tatsachen nicht richtig angegeben wurden und Herr Süffig auf dem Kontrollformular diese falschen Angaben mit seiner Unterschrift versichert hat. Der Bundesrechnungshof leitet ein Verfahren gegen das Unternehmen und seinen Geschäftsführer ein. Im Falle einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs kann die Verkehrsbehörde feststellen, daß die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Diese ist aber wiederum Voraussetzung für die Beantragung oder Verlängerung der EU-Lizenz.

Kennen Sie unseren De-Minimis Fördermittelservice? Unser Video auf der linken Seite erklärt Ihnen in zwei Minuten wie einfach und sicher der Abruf der De-Minimis-Fördermittel mit uns ist. Wir verfügen über die Weiterbildung zum Gefahrgutbeauftragten für den Verkehrsträger Straße ebenso wie über die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr und den Staplerschein. Wir sind Wirtschaftswissenschaftler mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bundessteuern – vor allem aber in der Transportbranche.

Gefahrgut und De-Minimis: Was stimmt hier nicht?

Das hier geschilderte Problem (und jede Menge ähnlicher Konstellationen) wiederholt sich immer wieder, wenn Mitarbeiter (oder Externe) mit dem De-Minimis-Fördermittelprogramm betraut werden, denen grundlegende Kenntnisse im Bereich des Gefahrtguttransports (oder des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Praxis im speditionellen Alltag, betriebswirtschaftlichen Aspekten, steuerrechtlichen Aspekten, verwaltungsrechtliche Grundlagen) fehlen. Mangelnde Kenntnisse hier können ein gut gestaltetes Programm wie De-Minimis schnell hochexplosiv machen.

ADR ist verbindlich – (De-Minimis-) Maßnahmen nicht mehr überobligatorisch

Werfen wir wieder einen Blick auf den Curtainsider mit dem Bier und den CO2-Flaschen für den Zisch:

  1. Kohlendioxid hat die UN 1013.
  2. Daraus folgt: Der Transport unterliegt dem Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route: also dem ADR.
  3. Aus dem ADR folgt: Der oben beschriebene Sattelzug der Spedition Durst befördert die drei Flaschen Kohlendioxid gemäß 1.1.3.6 ADR.
  4. Aus 1.1.3.6 ADR folgt: Gemäß 8.1.4.2 ADR müssen „Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, […] mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver […] ausgerüstet sein“.
  5. Daraus folgt: Für den Transport ist ein Feuerlöscher mit 2 kg Pulver obligatorisch.

Das Bundesamt für Güterverkehr weist bei dem Kauf des Feuerlöschers im Zusammenhang mit dem Förderprogramm De-Minimis in der De-Minimis Positivliste ausdrücklich darauf hin, daß

  • der Feuerlöscher der Sicherheit dienen muss
  • der Feuerlöscher unmittelbar am Fahrzeug angebracht werden muss
  • der Feuerlöscher eine zusätzliche, überobligatorische Sicherheitseinrichtung ist.

Der Feuerlöscher in diesem Beispiel dient der Sicherheit und Herr Süffig lässt ihn auch unmittelbar am Fahrzeug, nämlich im Fahrerhaus, anbringen. Aber der Feuerlöscher ist eines nicht: Er ist in diesem Beispiel keine zusätzliche, überobligatorische Sicherheitsheitseinrichtung. Der Feuerlöscher mit 2kg Pulver ist ja gemäß ADR vorgeschrieben.

ADR und die Erklärung im De-Minimis Verwendungsnachweis

Werfen wir jetzt einen Blick auf den DeMinimis-Verwendungsnachweis.

Unter 2. steht dort:

Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig und daher nicht im Verwendungsnachweis aufgeführt.

ADR und die rechtsverbindliche Unterschrift auf dem De-Minimis Kontrollformular

Die Angaben auf dem De-Minimis-Verwendungsnachweis werden durch die rechtsverbindliche Unterschrift auf dem Kontrollformular bestätigt. Schauen wir uns an, was dort genau mittels Unterschrift gegenüber der Bewilligungsbehörde bestätigt wird:

Mit rechtsverbindlicher Unterschrift bestätige ich/bestätigen wir die Abgaben der im Verwendungsnachweis aufgeführten Erklärungen und mache/n mir/uns diese zu Eigen. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei den im Verwendungsnachweis gemachten Angaben und abgegeben Erklärungen um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches handelt.

Auch als juristischer Laie sollte jedem klar sein, daß eine Unterschrift auf dem Kontrollformular, unter dem ausdrücklichen Hinweis auf den § 264 des Strafgesetzbuches, eine sehr, sehr, sehr hohe Relevanz hat. Im Falle des Beispiels des Feuerlöschers beim Transport von UN 1013 dürfte mindestens die Aussage, nachdem die aufgeführten Erklärungen im Verwendungsnachweis bestätigt werden (keine Förderung vorgeschriebener Maßnahmen!), nicht richtig sein. Gelinde gesagt.

Gibt es auch weitere Überschneidungen zwischen dem Programm De-Minimis und dem ADR

Es wäre ja trivial, wenn es nur um die Anzahl der vorgeschriebenen Feuerlöscher mit einer bestimmten Füllmenge ginge –  in Abhängigkeit vom transportierten Gefahrgut und dessen Menge. Zum einen weist 8.1.4.1 ADR verschiedene Mindestgesamtfassungsvermögen Pulver der Feuerlöscher je Beförderungseinheit mit mehr als 7,5t zulässiger Gesamtmasse aus. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob unter 1.000 Punkten (ADR 1.1.3.6) oder darüber befördert wird.

So ist in jedem Fall der Be- und Entladung im ADR ein eigenes Kapitel gewidmet. Schutzhandschuhe für den Fahrer können ebenso eine zusätzliche personenbezogene De-Minimis Maßnahmen nach 2.1 sein. Schutzhandschuhe sind aber nach 8.1.5.2 ADR für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorgeschrieben und damit natürlich nicht im Rahmen des Förderprogramms De-Mininimis förderfähig. Umgekehrt ist die Auswahl an zu transportierenden Gütern, die dem ADR unterliegen, riesig: Die Kohlendioxidlaschen sind ein ebenso minimaler Ausschnitt wie es Waschmittel oder Smartphones bzw. deren Akkus wären. Und anderes mehr und so weiter.

Insofern: Es gibt weitere Überschneidungen.

Zusammenfassung

Im Unternehmen sollte nur jemand mit der Bearbeitung des Förderprogramms De-Minimis betraut werden, der nicht nur Formulare schön ausfüllen, sondern vor allem die Gegebenheiten und Verordnungen kennt. Bereits beim Stellen des De-Minimis Antrags kommt man in Berührung mit dem Güterkraftverkehrsgesetz. Sinnvollerweise sollte also der Antrag vor dem Versand möglichst auch von einer Person gesichtet werden, der über entsprechende Kenntnisse verfügt: Ob Jurist, Speditionskaufmann, Verkehrsleiter oder Person mit bestandener Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr dürfte in diesem Falle keinen qualitativen Unterschied machen – wohl aber gegenüber Laien.

Sofern Sie (auch) Gefahrgut transportieren: Lassen Sie jeden Verwendungsnachweis unbedingt auch von Ihrem Gefahrgutbeauftragten prüfen! Das kostet diesen wenige Minuten oder Sekunden und vermeidet das Risiko falscher Erklärungen mit allen Konsequenzen.

Beachten Sie die vielen anderen Besonderheiten: Auch der Betrieb eines Gabelstaplers bringt gesetzliche Regelungen mit sich. Vielfältige Förderprogramme bringen vielfältige Rechtsgrundlagen mit sich – und damit auch das Risiko falscher Angaben (zu Gunsten oder Ungunsten). Wenn Sie nicht sicher sind, ob bei Ihnen eine steuerrechtliche Betriebsaufspaltung vorliegt (oder nicht wissen, was das überhaupt ist) oder ob Ihr Unternehmen ein Verbundunternehmen ist: Überlegen Sie gut, wer bei Ihnen den De-Minimis Antrag stellt.

Beachten und bedenken Sie stets, welche Tragweite eine Unterschrift unter dem Kontrollformular hat!

Nutzen Sie die umfassenden Möglichkeiten staatlicher Förderung. Nutzen Sie unsere betriebswirtschaftliche und strategische Kompetenz, ganz einfach mit unserem De-Minimis Fördermittelservices ab 12,90 Euro je Monat und LKW Wir verfügen über die Weiterbildung zum Gefahrgutbeauftragten für den Verkehrsträger Straße ebenso wie über die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr und den Staplerschein. Wir sind Wirtschaftswissenschaftler mehr langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bundessteuern.

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Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

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