Der Bruch der Ampelkoalition und damit verbunden der nicht (rechtzeitig) verabschiedete Bundeshaushalt: Ende 2024 sind viele Projekte und Förderprogramme ausgelaufen, deren Antragsstart sich in 2025 nun verzögert. Dazu gehören auch die Förderprogramme zur Mautharmonisierung, De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit, Weiterbildung und Ausbildung. Die Zeit sollte jeder Antragsteller nutzen und schauen, was vor dem De-Minimis Antrag 2025 noch zu prüfen ist. In anderen Bereichen, die anderen Ministerien unterstehen, hat der Haushaltsausschuss trotz vorläufiger Haushaltsführung im Januar Gelder genehmigt.
Der neue Finanzminister, Lars Klingbeil, hat bereits wenige Tage nach dessen Ernennung bekräftigt, daß er den neuen Bundeshaushalt vor der Sommerpause vorstellen möchte. Die Sommerpause des Bundestags dauert in der Regel von Juli bis August.
Aber: Die bereits jetzt mehr als angespannte Finanzlage der neuen Bundesregierung wird noch herausfordernder, als die Ampelregierung bzw. Christian Lindner es in seinem Haushaltsentwurf 2025 letztes Jahr vorhergesehen hat. Für die Finanzplanung bis einschließlich 2029 fehlen aktuellen Schätzungen zufolge rund 110 Milliarden Euro. Alle Ressorts sind aufgefordert, Geld zu sparen. Sehr wahrscheinlich wird als der bisherige Entwurf des Bundeshaushalts 2025 kräftig geändert.
Um diese Zahlen einmal einzuordnen:
110 Milliarden Euro entsprechen 110.000 Millionen Euro.
Das Budget im Förderprogramm De-Minimis, das aus der LKW-Maut gespeist wird, liegt bislang (!) bei rund 260 Millionen. Oder anders: Rund 423 Jahre Förderprogramm De-Minimis entsprechen dem prognostizierten Fehlbetrag für die nächsten vier Jahre.
Wir sind also gespannt, ob das neue Verkehrsministerium, unter der Leitung von Patrick Schnieder (CDU), Änderungen an den Budgets der Förderprogramme zur Mautharmonisierung vornehmen wird (oder muss).
Das Sterben der Fördermittelberater
Die veränderte politische Lage passt natürlich auch nicht zu dem Geschäftsmodell vieler sogenannter „Fördermittelberater“. Unternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit Fördermitteln beschäftigen, sind aktuell mit Speditionen zu vergleichen, die ausschließlich oder überwiegend Kassettenrekorder transportieren: Hohe Fixkosten für Anlagegüter oder Fuhrpark und Personal. Hohe Fixkosten, die weiterlaufen, auch wenn eben keiner mehr Kassettenrekorder kauft oder Fördermittelanträge stellen kann.
So hat der nach einigen Angaben größte „Fördermittelberater“ für die Fördermittel des BALM im Februar Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt, Anfang Mai hat er den Betrieb vollständig eingestellt. Viele kleinere Fördermittelberater haben sich stiller aus dem Markt verabschiedet. Und, und das sagen wir als Spezialisten für die Sanierung von (Transport-)Unternehmen und mit den entsprechenden Prognosewerkzeugen: Da kommen in den nächsten Wochen voraussichtlich noch der eine oder andere zu.
Wir merken das an den hier ständig steigenden Anfragen. Die Unternehmer und Kunden solcher „Fördermittelberater“ selber merken es oft erst, wenn es zu spät ist und die Förderperiode bereits läuft. Oder vorbei ist. Oder eben Besuch vom Bundesamt für Logistik und Mobilität, mit oder ohne Staatsanwalt, plötzlich in der Dispo steht.
De-Minimis/US Antrag 2025: Was jetzt zu tun ist
Zu den Vorbereitungen für die verzögerte Antragstellung in der Förderperiode 2025 gehört in diesem Jahr ein besonderer Rückblick. Denn eines ist klar: Die zunehmende Digitalisierung aber auch Kapazitäten in den Behörden erlauben eine umfassende Prüfung alter Vorgänge im Förderprogramm De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit: War die Antragstellung korrekt? Waren die Verwendungsnachweise richtig?
Fehler in der Antragstellung oder auch falsch abgerechnete Maßnahmen führen zum einen zu einer Rückzahlung, nebst Zinsen. Soweit aber auch der (leiseste) Verdacht auf Subventionsbetrug im Raume steht, nimmt das BALM die zuständige Staatsanwaltschaft mit ins Boot. Sie muss dies von Amts wegen tun. Und spätestens dann nimmt der vielleicht fahrlässig gelagerte statt montierte Reifen, oder die im Verwendungsnachweis 2024 eingereichten Telematikgebühren auch für den 7,5t LKW, einen fatalen Einfluss auf die zukünftige Geschäftsentwicklung.
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Es gilt die Verjährungsfrist von bis zu 10 Jahren. Ist der bisherige „Fördermittelberater“ nicht mehr tätig und hat man keine Ahnung, ob dieser in der Vergangenheit alles richtig abgerechnet hat, schützt das nicht vor Strafe. Im Gegenteil: Gerade dann ist äußerste Vorsicht geboten. (Lesen Sie hierzu auch unsere Deminimis-Depesche: De-Minimis Fördermittelberater nicht mehr erreichbar – was tun?)
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat natürlich den besten Überblick über die eingereichten Verwendungsnachweise – und Anträge im Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit (De-Minimis). Es hat vor allem eine große Expertise bei den geförderten Maßnahmen und deren Lieferanten – und hervorragende Instrumente zur Missbrauchsprävention und -Bekämpfung. Daß es mitunter wenige Jahre dauern kann, bis die Kontrollen, vor Ort oder als Belegprüfung, stattfinden, hat vor allem mit der großen Anzahl der Anträge zu tun. Klar ist aber auch: Wenn da irgendetwas nicht richtig war, finden die Beamten es in aller Regel. Auch wenn es kurz vor Ende der Verjährungsfrist ist.
Kontrollen durch das BALM. Und durch die Finanzverwaltung.
Viele „Fehler“, gerade bei den Verwendungsnachweisen, haben auch direkt Auswirkungen auf die Steuerlast. Oft führen sie zu einer Verkürzung der Steuer. So bringen auch Betriebsprüfungen des Finanzamtes, beim Antragsteller oder beim Lieferanten, also beispielsweise die Umsatzsteuersonderprüfung beim Reifenhändler, immer wieder auch subventionserhebliche Tatsachen ans Licht. Und umgekehrt.
Wenn Sie nur den geringsten Verdacht oder die Vermutung haben, daß in der Vergangenheit etwas nicht ganz korrekt abgerechnet oder beantragt wurde: Lassen Sie es nicht liegen. Werden Sie aktiv! Gehen Sie auf das Bundesamt und/oder Ihre Betriebsfinanzamt zu und machen Sie reinen Tisch. Alles andere ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern gefährdet die Existenz Ihres Unternehmens. Denn auch etwas anderes klar: Eine EU-Lizenz zu verlängern, wenn die Zuverlässigkeit aus Sicht der Verwaltung nicht mehr gegeben ist, wird schwer.
Sofern Sie eine Fördermittelberatung in Anspruch nehmen: Achten Sie stets auf die Qualifikation. Ohne Kenntnisse im Steuerrecht (lohnt sich der Zuschuss bei Finanzierung eines Trailers?) und im Verwaltungsrecht, ohne Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr (welche LKW fallen wann aus der Förderung?) oder einschlägige Ausbildung und ohne Gefahrgutausbildung (Feuerlöscher beim Transport von Waschmittel förderfähig oder nicht?), und zwar gebündelt, können die Förderprogramme zur Mautharmonisierung nicht im Sinne der Richtlinie abgewickelt werden. Es geht um weit mehr als das Ausfüllen von Formularen. Sie sind im Subventionsrecht. Es geht um Geld der Allgemeinheit, das überlässt man nicht ungeprüft irgendwem mit schönem Marketing oder großen Versprechungen.
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Hier stellen wir Ihnen unsere TOP 5 zu diesem Thema vor:
TOP 1: Reifen. Gelagert, nicht gerüttelt.
An erster Stelle stehen – wie so oft – Reifen. Bis 2024 sind Reifen im Förderprogramm De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit für die Erhöhung des Umweltschutzes förderfähig, wenn diese entweder eine Geräuschemissionsklasse haben, die besser als der Durchschnitt ist. Oder einen besseren Rollwiderstand. Oder beides. Zur Erhöhung der Sicherheit sind sie bis 2024 förderfähig, wenn es sich um Ganzjahres- oder Winterreifen mit 3PMSF-Symbol auf nicht angetriebenen Achsen, die nicht die erste Lenkachse sind, montiert werden.
Die Reifen müssen bis 2024 auf Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5t zulässiger Gesamtmasse montiert werden. Oder auf mit solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern oder Aufliegern.
Förderfähig sind aber nur Maßnahmen, die abgeschlossen sind. Die Maßnahme „Reifen“, egal ob zur Erhöhung des Umweltschutzes oder zur Erhöhung der Sicherheit, ist erst dann abgeschlossen, wenn die Reifen montiert und im Einsatz sind. Das Förderziel, Umweltschutz und Sicherheit im Verkehr mit schweren Nutzfahrzeugen, wird auch erst mit dem Einsatz der Reifen im Verkehr erreicht.
Reifen, die lediglich gelagert werden, im Bewilligungszeitraum oder beim Einreichen des Verwendungsnachweises gar nicht montiert waren, sind natürlich nicht förderfähig.
Kaufen Sie also Reifen um diese zu lagern, egal ob in Ihrem Lager oder bei Ihrem Reifenhändler, dürfen Sie für diese Anschaffung natürlich keinen Verwendungsnachweis einreichen. Würden Sie das tun, würden Sie auch durch Ihre Unterschrift auf dem Kontrollformular vorsätzlich eine falsche, subventionserhebliche (Staatsanwaltschaft!) Angabe machen.
Schlimmer, oder genau so schlimm, mindestens: Wenn Sie den Aufwand für die gelagerten Reifen genauso behandeln, wie bei montierten Reifen. Also die Rechnung begleichen und den Aufwand für die Reifen dann als Betriebsaufwand buchen.
Wenn Sie die Reifen kaufen und lagern, tauschen Sie ja lediglich Geld gegen Gummi. Ein sogenannter Aktivtausch. Es entsteht Ihnen tatsächlich kein Aufwand. Würden Sie die Reifenrechnung dennoch gewinnmindernd einsetzen, beispielweise aus dem Gedanken heraus, daß diese ja auch bezuschusst wurde, verkürzen Sie damit die Steuer. (Anders: Das ist Steuerhinterziehung!)
Ein Beispiel:
- GmbH mit 15% Körperschaftssteuer plus 5,5% Solidaritätszuschlag und 14,175% Gewerbesteuer. Insgesamt also 30%. Wirtschaftsjahr entspricht Kalenderjahr.
- In 2024 kauft diese GmbH im Bewilligungszeitraum Reifen für 16.000 Euro und lagert diese ein. Die Rechnung wird vollständig als Betriebsaufwand gebucht. Die Montage erfolgt verteilt im Jahr 2025 und 2026. Das Bundesamt zahlt einen Zuschuss von 7.680 Euro.
- Der Zuschuss ist unrechtmäßig ausgezahlt worden und muss zurückgezahlt werden. Die gelagerten Reifen waren nicht förderfähig, da sie nichts zum Förderziel beitragen.
- Losgelöst von dem Zuschuss erhöht die Reifenrechnung in diesem Beispiel die Betriebsausgaben um 16.000 Euro. Oder anders: Das Betriebsergebnis und das von der GmbH zu versteuernde Einkommen sinkt um 16.000 Euro. Die hinterzogene Steuer beträgt 16.000 Euro x 0,3 = 4.800 Euro. Die Reifenrechnung hätte buchhalterisch natürlich nicht den Aufwand, sondern die Vorräte erhöhen müssen.
Genau so wie Subventionsbetrug, auch der Versuch, ist Steuerhinterziehung, auch der Versuch, strafbar. Ab 50.000 Euro hinterzogener Steuer droht bereits Freiheitsstrafe – das wäre bei einer Reifenrechnung von 32.000 Euro und fünfmaliger Wiederholung, bspw. von 2020 bis 2024, der Fall. Oder eben bei fünf Betrieben, die in einem Jahr diesen Betrag überschreiten. Aber auch ohne Freiheitsstrafe: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gibt es in solchen Fällen nicht mehr. Und damit auch keine Lizenz.
Ein Prüfer der Finanzverwaltung findet solche Sachverhalte in wenigen Minuten bei einer Betriebsprüfung beim Reifenhändler heraus. Auch zehn Jahre später. Und er wird auch danach schauen. Der Antragsteller in den Förderprogrammen bekommt es also vielleicht nicht einmal mit.
Das gilt natürlich auch für virtuelle Reifen, also der Bestellung und Bezahlung von Reifen, die der Reifenhändler erst bei Bedarf tatsächlich einkauft.
TOP 2: De-Minimis Verordnung: Schwellenwerte berechnet?
Die Fördermittel im Programm De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit werden unter den Vorgaben der sogenannten De-Minimis-Verordnung vergeben. Da es sich um sogenannte Kleinstbeihilfen handelt, gibt es auch Schwellenwerte. Damit diese Beihilfen klein bleiben.
Bis zur Antragstellung 2024 galt ein Schwellenwert von 100.000 Euro für Unternehmen des Güterkraftverkehrs und 200.000 Euro für andere Branchen (außer Aquakulturen), für jeweils drei Steuerjahre.
Das heißt: Innerhalb von drei Jahren konnten Transportunternehmen maximal 100.000 Euro Zuschüsse, die der De-Minimis Verordnung unterlagen, erhalten. Andere Unternehmen (außer Aquakulturen) 200.000 Euro.
Neben dem Förderprogramm De-Minimis/Umweltschutz gibt es viele andere Zuschüsse und auch Kredite, auch Fahrzeugfinanzierungen (!), die der De-Minimis-Verordnung unterliegen. Die haben dann mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität als Bewilligungsbehörde gar nichts zu tun. Die Subventionswerte dieser Zuschüsse sind bei der Antragstellung zu addieren und in dem Antrag anzugeben. Nur die Zuschüsse, die vom Bundesamt für Logistik und Mobilität ausgezahlt wurden, ergänzte das BALM selber (soweit es sich nicht um Verbundunternehmen handelte). Wurde der Schwellenwert überschritten, wurde der Antrag abgelehnt. Wurde der Schwellenwert zwar bei Antragstellung im Programm De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit zwar noch nicht überschritten, würde dies aber mit dem Zuwendungsbescheid geschehen, wurde der Förderhöchstbetrag von Amts wegen entsprechend gekappt.
Ein Beispiel:
Spedition mit 15 LKW, Antragstellung in 2022, 2023, 2024. In 2023 wurden zwei Zugmaschinen mit einem Darlehen finanziert, das auch Mittel, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, enthält. Der Subventionswert dieser Darlehen beträgt jeweils 8.000 Euro. Ein Kompressor in der Werkstatt ging zudem im Oktober 2023 kaputt und wurde durch einen emissionsarmen Kompressor getauscht. Dieser wurde mit 2.400 Euro bezuschusst.
Jahr | Förderhöchstbetrag De-Minimis | Anzugeben im Antrag | Stand ist Ende d.J. |
---|---|---|---|
2022 | 30.000 Euro | 0 Euro | 30.000 Euro |
2023 | 30.000 Euro | 0 Euro | 60.000 Euro |
2024 | 30.000 Euro | 16.400 Euro | 106.400 Euro |
Von Amts wegen wird der Förderhöchstbetrag in 2024 auf 23.600 Euro begrenzt, da ansonsten der Schwellenwert von 100.000 Euro überschritten würde.
Das setzt natürlich voraus, daß diese Angaben wahrheitsgemäß im Antrag gemacht wurden. Die Bewilligungsbehörde hat zunächst keine Möglichkeit zu prüfen, welche anderen Subventionen, oft auch nicht direkt ersichtliche Subventionen, ein antragstellendes Unternehmen von anderen Bewilligungsbehörden erhalten hat.
Die Betonung liegt auf „zunächst“: Denn auch wenn die geplante zentrale Datenbank für die Fördermittel nach De-Minimis Verordnung noch nicht an den Start gegangen ist, laufen alle Daten beim Betriebssteuerfinanzamt des Antragstellers zusammen. Fällt dann auf, daß der Schwellenwert überschritten wurde, also mehr beantragt oder auch ausgezahlt wurde, als über die De-Minimis Verordnung überhaupt hätte angenommen werden dürfen, brennt die Hütte. Und zwar richtig.
Sollten Sie nur den leisesten Verdacht haben, daß Sie in der Vergangenheit nicht jeden Cent (!) der unter die De-Minimis Verordnung fallenden Fördermittel, auch solcher aus Fahrzeugfinanzierungen der üblichen Finanzierungsbanken, angegeben haben, werden Sie sofort aktiv!
TOP 3: Verbunden und beherrscht
Auch der nächste Punkte beschäftigt sich mit eben diesen Schwellenwerten. Diese gelten fraglos für einzelne Unternehmen. In einem Verbundunternehmen, also einem Unternehmen, das ein anderes Unternehmen beherrscht oder umgekehrt, wird jedes einzelnes Unternehmen betrachtet und die jeweiligen Werte addiert. Die Schwellenwerte dürfen dann für den Unternehmensverbund nicht überschritten werden. Die Logik dahinter: Sonst könnte man einfach ein Unzahl Unternehmen gründen, die alle von einem Unternehmen beherrscht werden, und für jedes dieser Unternehmen Fördermittel jeweils unterhalb der Schwellenwerte beantragen. Und die De-Minimis Verordnung ad absurdum führen.
Allerdings stellen wir immer wieder fest: Viele sehen gar nicht, daß es sich bei ihrem Unternehmen um eine steuerrechtliche Betriebsaufspaltung oder ein Verbundunternehmen handelt. Es wird dann der Antrag auf das Unternehmen gestellt, das Halter der LKW ist.
Auch das fällt zunächst nicht immer auf, das Bundesamt kann nicht noch zu jedem Antrag Handelsregisterauszüge und Gesellschafterbeschlüsse lesen (bzw. diese überhaupt erhalten). Nur bei offensichtlichen Firmenstrukturen, die in einschlägigen Datenbanken nachvollziehbar sind, wird das Amt aktiv, wenn der Antrag nicht richtig gestellt wurde. Es geht dann, meistens einige Zeit nach der Antragstellung, auf den Antragsteller zu. Ein Zuwendungsbescheid, ausgehend von einem falschen Antrag, wird dann in der Regel rückwirkend widerrufen.
Nicht sehen kann das Amt in solchen Datenbanken wichtige Verträge und Beschlüsse, die ebenfalls eine beherrschende Stellung zum Inhalt haben können. Diese kennt jedoch die Finanzverwaltung. Spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung und dem Durchlesen der Gesellschafterbeschlüsse.
Auch hier: Sollten Sie auch nur den leisesten Verdacht haben, daß Sie trotz einer solchen Konstellation einen Antrag für ein selbständig handelndes Unternehmen gestellt haben, werden Sie aktiv! Umgehend!
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TOP 4: LKW bestellt. Antrag gestellt.
Stellen Sie sich vor, in Ihrer Straße hätten fünfzig Nachbarn im vergangenen Jahr Solaranlagen auf ihre Dächer gemacht. Und bezahlt. Jetzt erfahren ihre Nachbarn erst davon, daß es ja eine Förderung gegeben hätte. Was würden Sie sagen, wenn ihre Nachbarn nun einfach alle nachträglich die Förderung beantragen und erhalten würden, obwohl sie die Solaranlagen auch ohne das Förderprogramm angeschafft haben?
Der Gesetzgeber verbietet grundsätzlich die Förderung von Maßnahmen, die auch ohne Förderung umgesetzt wurden. Der Anreiz fällt ja weg. Mit der gleichen Logik kann auch im Förderprogramm De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit keine Maßnahme gefördert werden, wenn diese auch ohne den Zuschuss durchgeführt würde.
Deshalb muss der Beginn einer Maßnahme immer nach dem Antrag, ab der Förderperiode 2025 nach Erstellung des Zuwendungsbescheids, begonnen werden. Der Beginn einer Maßnahme ist dabei beispielsweise die Bestellung. Sofern Sie unseren Fördermittelservice nutzen, haben wir Sie über mögliche Ausnahmen informiert.
Nehmen wir an, Sie hatten im Dezember 2022 einen Kofferauflieger bestellt. Sie haben die Bestellung nicht angezeigt. Der Koffer wurde in 2023, während des Bewilligungszeitraums, ausgeliefert, zugelassen und die Rechnung – mit Rechnungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums – beglichen. Auf den Rechnungsbetrag von 60.000 Euro entfielen 30.000 Euro auf den Aufbau, von denen Sie wiederum 80%, also 24.000 Euro, über das Förderprogramm De-Minimis erhalten hätten. Im Verwendungsnachweis haben Sie alle Felder, Datum der Rechnung, Zahldatum, Rechnungssteller etc., vollständig angegeben.
Der Zuschuss wäre in 2023 unrechtmäßig ausgezahlt worden, weil der Maßnahmenbeginn vor Antragstellung 2023, im Dezember 2022, lag, und die Anzeige der Bestellung nicht erfolgte.
Das gilt natürlich nicht nur für die Anschaffung von Fahrzeugen, sondern auch für kleinere Wirtschaftsgüter, deren Bestellung nicht angezeigt wurde und vor der Antragstellung (bis 2024, ab 2025: Zuwendungsbescheid) liegt.
Bleiben wir bei diesem Beispiel: Der Kofferauflieger wurde im Dezember 2022 bestellt. Diese Bestellung führt zu einem Beginn der Produktion des Aufliegers. Erfolgte dieser Beginn, und sei es nur das Bereitstellen von zwei Stahlträgern für den Unterbau, vor Ende Dezember 2022, hat der Hersteller den Auflieger als unfertiges Erzeugnis im Jahresabschluss bilanziert. Mit der Bestellung. Auch hier laufen alle relevanten Daten beim Finanzamt zusammen. Gelegentlich hört man von weitem von gutgemeinten Vorschlägen an Unternehmen: Da wird dann das Bestelldatum nicht erfasst oder erst später eingesetzt. Das dürfte dann schon Vorsatz sein. Und ändert nichts daran, daß jede Bestellung und deren Datum heute in wenigen Minuten nachvollziehbar ist.
Auch hier gilt: Bei dem leisesten Verdacht werden Sie aktiv!
TOP 5: Telematik. Aber doch nicht alle Fahrzeuge!
Größere Rechnungen der Telematik sind praktisch für die Buchhaltung. Weniger praktisch im Förderprogramm De-Minimis/Umweltschutz und Sicherheit.
Zum einen war es bis zur Förderperiode 2023 so, daß die zugehörigen Verträge innerhalb eines Bewilligungszeitraums geschlossen und angezeigt, oder aber mit einem Verwendungsnachweis abgerechnet werden mussten. (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, siehe oben). Auf den Abgleich dieser Daten hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität bzw. damals noch das Bundesamt für Güterverkehr, aber stets sehr gut geachtet.
Zum anderen, und das ist der wichtigere Punkt: Natürlich sind bis 2024 nur die Teile der Telematikrechnung förderfähig, die auf schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie oder von diesen gezogenen Aufliegern/Anhängern entfallen: LKW mit mehr als 7,5t zulässiger Gesamtmasse, Sattelzugmaschinen, Auflieger.
Die Telematikanbieter versenden aber natürlich keine einzelnen Rechnungen, abhängig von der zulässigen Gesamtmasse. Alle Gebühren für die Telematik, die auf andere Fahrzeuge entfielen, sind also nicht förderfähig. Das ist bis 2024 der 7,5t LKW genauso wie der PKW, der Sprinter oder auch Gabelstapler, der vielleicht aus Diebstahlschutzgründen eine Ortungsbox erhielt.
Dazu kommt: Nicht alle Leistungen sind überhaupt förderfähig. Eine Zeiterfassung ist über die entsprechenden Gesetze beispielsweise vorgeschrieben und kann alleine deshalb nicht förderfähig sein. Ein Modul zur Berechnung der Spesen ebensowenig. Und anderes mehr. Bei der nächsten Lohnsteuerprüfung natürlich besonders praktisch für das Finanzamt: Es muss nur noch die digitalen, unveränderbaren Spesenzettel als Anker für die unveränderbaren Zuschüsse auf deren Rechnung nutzen um einem Verdacht des Subventionsbetrugs nachzugehen. Auch zehn Jahre später.
Das stumpfe übertragen des Rechnungsendbetrags der Telematikrechnung ist also fatal, wenn auch nur ein Euro auf ein nicht förderfähiges Fahrzeug entfällt oder auch nur eine Leistung bezuschusst wurde, die gar nicht förderfähig gewesen ist.
Sie wissen, wenn Sie bis hierhin gelesen haben: Wenn Sie auch nur den leisesten Verdacht haben, hier in der Vergangenheit etwas nicht richtig abgerechnet zu haben, werden Sie sofort aktiv.
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