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De-Minimis Fördermittelberater nicht mehr erreichbar – was tun?

Kurzfassung: Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) dürfte das einzige Bundesamt sein, bei dem jedermann für Dritte öffentliche Gelder abrufen kann, beispielsweise für das Förderprogramm De-Minimis. Einfache Vollmacht genügt. Ohne jede Prüfung der Qualifikation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Selbsternannte „Fördermittelberater“ oder „Consulting“-Firmen im Förderprogramm De-Minimis verschwinden dann gelegentlich in die Insolvenz, ins Gefängnis oder einfach still und leise vom Markt. (Oder alles gemeinsam) Sie lassen Unternehmen zurück, die schnell handeln müssen: Um mögliche De-Minimis Zuschüsse nicht zu gefährden. Aber auch um gesetzlich vorgegebene Aufbewahrungspflichten zu erfüllen. Um auf die möglicherweise folgenden Rückfragen und Besuche von Beamten des BALM, des Bundesrechnungshofes, der Finanzverwaltung oder der Staatsanwaltschaft vorbereitet zu sein. Bei Transportunternehmen kommt erschwerend hinzu, daß die Beantragung oder Verlängerung der EU-Lizenz unter anderem die Zuverlässigkeit des Unternehmens voraussetzt – eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs oder Steuerhinterziehung kann existenzielle Folgen haben: Als Inhaber oder Geschäftsführer muss man hundertprozentig sicher sein, daß der De-Minimis Fördermittelberater qualifiziert ist, alle Gesetze richtig anwendet und auch versteht.

Lesen Sie hier, was passiert, wenn der De-Minimis Fördermittelberater plötzlich nicht mehr erreichbar ist. Und, was Sie jetzt unbedingt tun sollten.

Grundsätzliche Informationen zu unserem De-Minimis 2023 Fördermittelservice finden Sie übrigens auch unter diesem Link: www.foerdermittel.fans

De-Minimis „Consulting“: Plötzlich ist der „Fördermittelberater“ nicht mehr zu erreichen

Nehmen wir an, Sie haben im guten Glauben einen De-Minimis Fördermittelberater engagiert. Nun antwortet er nicht mehr auf eMails. Telefonisch ist die von Ihnen beauftragte De-Minimis „Consulting“-Firma auch nicht mehr zu erreichen. Sie schauen schließlich auf der Internetseite nach und lesen dort: Zur Zeit sei man nicht erreichbar. Anfragen und Aufräge könne man derzeit nicht bearbeiten.

Das kann schnell der Super-Gau werden – wenn man nicht sofort etwas unternimmt:

  • Gehen die noch nicht ausgezahlten Fördermittel aus De-Minimis Abrechnungsbescheiden für bereits eingereichte Rechnungen verloren?
  • Haftet der Mitarbeiter, der den „Fördermittelberater“ ausgesucht hat, für den entstehenden Schaden, weil er mögliche Risiken ausgeblendet hat?
  • Was geschieht mit den monatlichen De-Minimis Zuschüssen für den Kauf neuer oder gebrauchter Fahrzeuge? Wir erklärt man der Bank die Auswahl gerade dieses Fördermittelberaters, wenn die Zuschüsse Bestandteil der Finanzierung sind?
  • Unterliegen Anschaffungen Zweckbindungsfristen, beispielsweise in den Förderprogrammen ENF („LKW Abwrackprämie„) oder EEN („Gas-Fahrzeuge, Elektro Fahrzeuge„) und müssen hierfür in nächster Zeit Verwendungsnachweise erstellt werden um den Zuschuss nicht verzinst zurückzahlen zu müssen? Oder müssen regelmäßig Fahrdaten übermittelt werden, beispielsweise aufgrund einer Zuwendung im Förderprogramm KsNI für LKW mit Wasserstoffantrieb oder Elektroantrieb?
  • Was passiert mit einem bereits gestellten De-Minimis Förderantrag? Wie erfährt man, ob bereits ein De-Minimis Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde? Und welche Fristen gelten für den Bewilligungszeitraum?
  • Was werden die Beamten des Bundesamtes für Logistik tun, wenn Rückfragen durch den „De-Minimis-Fördermittelberater“ bzw. die „Consulting“-Firma nicht mehr beantwortet werden?
  • Wer begleitet zeitlich versetzte Außenprüfungen des BALM, wenn die dafür notwendigen Unterlagen beim „Fördermittelberater“ bzw. der „Consulting“-Firma liegen, die nicht mehr erreichbar ist?
  • Wie soll die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht für die De-Minimis Bescheide erfüllt werden, wenn diese vom „Fördermittelberater“ bzw. der „Consulting“-Firma nicht mehr weitergeleitet werden?
  • Warum eigentlich ist der „Fördermittelberater“ plötzlich wirklich nicht mehr da oder die „Consulting“-Firma nicht mehr erreichbar? Könnten die Hintergründe auch im Zusammenhang mit eigenen Vorgängen aus der Vergangenheit stehen?

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Qualifizierte, externe De-Minimis Fördermittelberatung: Grundsätzlich eine gute Sache

Grundsätzlich ist eine externe De-Minimis Fördermittelberatung durch Experten – wie die De-Minimis Fördermittelberatung der Speditionsexperten – eine gute Sache:

  • eine gute, qualifizierte externe De-Minimis Fördermittelberatung steigert die Effizienz im eigenen Unternehmen: Arbeitszeit wird sinnvoll für das Kerngeschäft genutzt.
  • eine gute, qualifizierte externe De-Minimis Fördermittelberatung sorgt auch bei komplexen Sachverhalten wie bspw. der Förderung gebrauchter Fahrzeuge für (steuerliche) Rechtssicherheit und hohe Zuschüsse
  • eine gute, qualifizierte externe De-Minimis Fördermittelberatung schützt vor bösen und zum Teil existenzbedrohenden Überraschungen innerhalb der bis zu zehnjährigen Verjährungsfrist des Subventionsrechts.

Die Betonung liegt hierbei auf guter und qualifizierter Fördermittelberatung. Dabei sollte jederzeit für Dritte nachvollziehbar sein, daß bei der Auswahl der Fördermittelberatung auf die einschlägige Qualifikation geachtet wurde. Wird der Reifenhändler mit dem Stellen der De-Minimis Anträge betraut oder als dem ADR unterliegendes Transportunternehmen ein Fördermittelberater ohne Gefahrgutausbildung beauftragt, dürfte das regelmäßig sehr schwer nachzuweisen sein.

Wenn dann der Fördermittelberater oder die „Consulting“ Firma nicht mehr erreichbar ist, kann man sich bei einem qualifizierten Fördermittelberater zumindest sicher sein, daß die Anträge und De-Minimis Verwendungsnachweise korrekt erstellt wurden.

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Warum benötigt man für die Förderung einer neuen Haustür einen zugelassenen Energieberater, für die Einschätzung, ob es sich im Rahmen des Förderprogramms De-Minimis um eine steuerrechtliche Betriebsaufspaltung handelt, dagegen keinerlei Qualifikation?

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität dürfte die einzige deutsche Behörde sein, bei der jedermann einfach für Dritte öffentliche Gelder abrufen kann. Nicht nur im Förderprogramm De-Minimis. Einfache Vollmacht genügt und schon fließen Steuergelder irgendwohin. So gibt es vertriebsaffine Reifenhändler, ehemalige LKW-Verkäufer oder Versicherungsvertreter, die sich berufen fühlen, deutsches Subventionsrecht für Transportunternehmen umzusetzen. Und wenn einmal ein fördermittelberatendes Unternehmen über die Wupper geht, wird einfach ein Neues wieder aufgemacht. Gelegentlich bieten diese „Fördermittelberater“, die überwiegend noch nie ein logistisches Unternehmen geleitet oder eine belastbare Investitionsplanung erstellt haben, an, bei der Planung der „Investitionen in Fahrzeuge“ zu unterstützen.

Das De-Minimis Handbuch 2023

Hunderte exemplarische Maßnahmen für die De-Minimis Förderperiode 2023, thematisch sortiert von Ablagetisch über CyberSecurity bis Telematik. Für Speditionen und alle Unternehmen mit schweren Nutzfahrzeugen, die das Förderprogramm des BALM in 2023 nutzen wollen.

Wäre ich Personalberater, würde ich den einen oder anderen dieser „Fördermittelberater“ als „spannende Personalie“ bezeichnen. In etwa so, wie Immobilienmakler eine Butze ohne Fenster, direkt neben einem vielbefahrenen Gleis, als „Liebhaberobjekt, mit großem Charme“ bezeichnen.

Förderfähig sind in der Regel nur solche Maßnahmen, die nicht durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind. Das gilt natürlich auch für das Förderprogramm De-Minimis oder das Programm Weiterbildung.

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Als steuerzahlender Bürger fragt man sich dann natürlich:

  • Kann ein selbsternannter „Fördermittelberater“ ohne bestandene Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr rechtssicher beurteilen, ob eine bestimmte De-Minimis Maßnahme für ein bestimmtes Unternehmen nicht vorgeschrieben ist?
  • Kann ein anderer, selbsternannte „Fördermittelberater“, der kein Gefahrgutbeauftragter ist, rechtssicher beurteilen, ob eine De-Minimis Maßnahme förderfähig ist? Oder weiter: Wenn dieser „Fördermittelberater“ schon nicht weiß, ob das Transportunternehmen Gefahrgut befördert, wie will er dann beurteilen, ob und in welcher Größe Feuerlöscher nicht vom ADR vorgesehen ist? Oder beruft er sich stumpf auf die Positivliste des Amtes, ohne das Kleingedruckte zu kennen? (Lesen Sie hierzu auch: Förderprogramm De-Minimis und Gefahrgut: Hochexplosiv – trotz Positivliste – De-Minimis Depesche: Der Blog zum Förderprogramm des BALM (deminimis.info))
  • Auch schön: Kann ein selbsternannter „Fördermittelberater“, ohne juristische, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Vorbildung, wirklich beurteilen, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist? Und wenn ja: Wie stellt dieser Fördermittelberater fest, ob es sich bei seinem Kunden beispielsweise um eine Betriebsaufspaltung mit allen Konsequenzen für den De-Minimis Antrag handelt?

Diese Liste könnte ewig fortgeführt werden. Alleine mit den Dingen, die wir gelegentlich mitbekommen, könnte man De-Minimis Depeschen bis zum Abwinken schreiben. Oder vermutlich einige Millionen Euro zurück in die Fördertöpfe holen. Dabei ist eines klar: Den Beschäftigten und Beamten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität ist an keiner Stelle ein Vorwurf zu machen. Die wuppen im Rahmen der Massenverarbeitung eines Förderprogramms wie De-Minimis mehr Anträge im Jahr, als viele privatwirtschaftliche Dienstleister mit so einem Personalstamm auch nur im Ansatz bearbeiten könnten. Wer die Anzahl der jährlichen De-Minimis Anträge im Amt durch die Anzahl der hierfür zuständigen Beschäftigten teilt, versteht, daß eine tiefergehende Prüfung an der Stelle alleine aus zeitlogischen Gründen gar nicht erfolgen kann.

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Besonders schön sind die vielen Vorgänge, für die sich nicht nur das Bundesamt für Logistik und Mobilität, sondern später auch die Finanzverwaltung interessiert: Das klassische Beispiel, bei dem Reifen über den Jahreswechsel eingelagert werden, ist nur eines von vielen. (Reifen erfüllen das Förderziel ja erst nach der Montage, eingelagerte Reifen haben auf Verwendungsnachweisen natürlich nichts zu suchen. Interessant wird es aber vor allem dadurch, daß einige die Anschaffungskosten der dann eingelagerten Reifen, aufgrund der Förderung, auch direkt als Betriebsaufwand ansetzen. Das mildert zwar das Übel mit dem Ertrag aus dem De-Minimis Zuschuss. Aber es verkürzt die Steuer; der Unternehmer betrügt also nicht nur das Bundesamt für Logistik und Mobilität, sondern das Finanzamt gleich mit. Denn natürlich sind die eingelagerten Reifen Vorräte, die die Bilanzsumme nicht verändern. Und auch im Steuerrecht haben wir die bis zu zehnjährige Verjährungsfrist. Das Aufwachen nach einer Betriebsprüfung ist dann besonders bitter.) Ähnliches sollte man sich vor Augen führen, wenn man versuchen würde, mit einem Mietkaufvertrag nicht abgerufene Fördermittel in die nächste Förderperiode und vor allem in das nächste Geschäftsjahr zu übertragen.

Die Finanzverwaltung eines Bundeslandes hat kürzlich begonnen, bestimmte Verträge, die neben der Fördermittelberatung eine Sicherheitsberatung einschließen, genau unter die Lupe zu nehmen. Beziehungsweise die Speditionen, die einen solchen Vertrag unterschrieben und die Kosten als Betriebsaufwand steuermindernd einsetzen. Hier ist auch ein Blick ins Umsatzsteuergesetz hilfreich: Sollte die Sicherheitsberatung nicht nachweisbar sein, dürfte die Frage, ob der Vorsteuerabzug ohne zugrundeliegende Lieferung oder Leistung statthaft war, interessante Antworten ergeben. Und daraus, ob die Buchhaltung insgesamt überhaupt ordnungsgemäß ist oder verworfen werden müsste.

Die zunehmende Digitalisierung und der Austausch zwischen den Behörden wird weiterhin dazu beitragen, viele, viele weitere solcher Aspekte vor deren Verjährung aufzudecken. Auch dies kann ein Grund dafür sein, daß das Bundesamt für Logistik und Mobilität bisher noch auf eine Prüfung der Vollmachtnehmer im Programm De-Minimis verzichtet. Das entbindet den De-Minimis Antragsteller, der eine De-Minimis Fördermittelberatung beauftragt, aber nicht von der Prüfung der Qualifikation des Vollmachtnehmers.

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De-Minimis Fördermittelberater nicht mehr zu erreichen: Was ist jetzt zu tun?

Die im Förderprogramm De-Minimis vom Bundesamt für Logistik und Mobilität akzeptierten Vollmachten enthalten grundsätzlich einen wichtigen Satz, der durch Unterschrift bestätigt werden muss:

Mir ist bekannt, dass alle Handlungen, etwaige Versäumnisse und ein Verschulden des/der Bevollmächtigten dem Antrag stellenden Unternehmen zugerechnet werden.

Alle Handlungen und jedes Verschulden des bevollmächtigten Fördermittelberaters oder der Consulting-Firma werden dem antragstellenden Unternehmen zugeordnet.

1. De-Minimis Fördermittelberater nicht mehr erreichbar: Account sofort umstellen

Technisch ist es nicht möglich, in ein bestehendes Vollmachtsverhältnis einzugreifen: Korrespondenz über das Portal, bspw. das Einreichen von Verwendungsnachweisen, ist nicht möglich. Dies geht nur über den Account des Vollmachtnehmers, der aber ja nicht erreichbar ist. Dieser Account muss also umgehend umgestellt werden.

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2. Vergangene Vorgänge im Programm De-Minimis umgehend prüfen

Zunächst sollte also Klarheit darüber geschaffen werden, ob in der (nicht verjährten) Vergangenheit möglicherweise Vorgänge noch nachvollzogen werden müssen. Oftmals sieht das antragstellende Unternehmen ja nicht, was der Fördermittelberater tut (dennoch haftet er dafür, siehe oben). Im Zweifel betrifft das sowohl die Antragstellung als auch jeden einzelnen Verwendungsnachweis und jede einzelne Rechnung darin. Einfach abzuwarten, ob die Behörde oder der Bundesrechnungshof später eine Prüfung durchführen, darf keine Alternative sein.

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3. Kontaktaufnahme mit der Behörde und Bekanntgabe von Bescheiden klären

Sofern in der aktuellen Förderperiode ein De-Minimis Antrag gestellt wurde aber noch kein Zuwendungsbescheid vorliegt muss umgehend geprüft werden, ob der Bescheid inzwischen bekanntgegeben wurde um mögliche Fristen nicht zu versäumen. In dem Zusammenhang bietet es sich an, den Antrag auch noch einmal zu prüfen.

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4. Bei Bestellung oder Kauf neuer oder gebrauchter Fahrzeuge umgehend Entscheidung treffen und Maßnahmen zur Förderung ergreifen

Sofern neue oder gebrauchte Fahrzeuge in der aktuellen Förderperiode angeschafft wurden, für die eine Förderung beantragt werden soll, muss entschieden werden, ob der Zuschuss in einer Summe oder über die Laufzeit der Finanzierung abgerufen werden soll. Anschließend muss schnellstmöglich entschieden werden, wie hier weiter vorgegangenen wird, um die Zuschüsse vollständig zu erhalten.

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5. Bereits beim nicht mehr erreichbaren Fördermittelberater eingereichte Belege abstimmen

Sofern bereits Belege an den Fördermittelberater übersendet wurden, ist zu klären, ob ein Verwendungsnachweis erstellt und eingereicht wurde – oder wenn nicht, wie dies nachgeholt werden kann.

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Bild von Hands off my tags! Michael Gaida auf Pixabay

 

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