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De-Minimis 2021: LKW, Auflieger und Anhänger im alten Jahr bestellen

Kurzfassung: Viele Unternehmen planen aktuell ihren Fuhrpark 2021 und möchten gerne LKW, Auflieger oder Anhänger vor dem Jahresende bestellen. Wenn der letzte gültige Zuwendungsbescheid im Förderprogramm De-Minimis jedoch am 2. November 2020 ausgelaufen ist und kein Folgenatrag gestellt oder bewilligt wurde, sollte überlegt werden, ob die Bestellung nicht besser in der nächsten Förderperiode ausgelöst wird um die anteiligen Zuschüsse für die förderfähigen Bestandteile des Fahrzeugs nicht abschreiben zu müssen.

Grundsätzliche Informationen zu unserem De-Minimis 2021 Fördermittelservice finden Sie übrigens auch unter diesem Link: www.foerdermittel.fans

LKW nach dem 2. November 2020 bestellen: Ist er förderfähig?

Viele De-Minimis Zuwendungsbescheide aus der De-Minimis Förderperiode 2020 sind zum 2. November 2020 ausgelaufen. Wurde zuvor kein Folgeantrag gestellt, oder dieser nicht bewilligt, bedeutet das für ein Unternehmen: der Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 6. Januar 2021 ist kein Bewilligungszeitraum im Förderprogramm De-Minimis.

Die Planungen für das nächste Jahr rücken in vielen Unternehmen dennoch gerade in den letzten beiden Monates des Jahres in den Vordergrund. Dazu gehört auch die Frage, ob der Fuhrpark, trotz des konjunkturellen Einbruchs und obwohl die Exporte massiv eingebrochen sind, aktuell erweitert oder in Teilen ausgetauscht werden sollte. Ein neuer LKW, ein neuer Auflieger oder ein neuer Anhänger, der in naher Zukunft eingesetzt werden soll, muss nun zeitig bestellt werden um ihn in den ersten Monaten 2021 einsetzen zu können. Gerade die monatlichen Zuschüsse aus längerfristigen Verträgen im Fahrzeugbereich gehören zu den betriebswirtschaftlich wichtigsten Säulen des Förderprogramms für ein Unternehmen.

Die anteiligen Kosten der förderfähigen Bestandteile eines LKWs, Anhängers oder Aufliegers, der außerhalb eines Bewilligungszeitraums bestellt wurde, sind aber nicht förderfähig. Sie sind und werden es auch in keiner der folgenden De-Minimis Förderperioden mehr.

Sofern der letzte gültige De-Minimis Zuwendungsbescheid also am 2. November 2020 ausgelaufen ist und kein Folgeantrag gestellt – beziehungsweise dieser nicht positiv beschieden – wurde, sollte überlegt werden, ob ein LKW, Anhänger oder Auflieger nicht erst nach dem Stellen des De-Minimis Antrags für die Förderperiode 2021 und innerhalb des auf dem De-Minimis Zuwendungsbescheid 2021 angegebenen Zeitraums bestellt wird.

De-Minimis: Gilt das Bestelldatum oder das Rechnungsdatum bei der Anschaffung eines neuen LKWs oder Anhängers?

Nach Punkt 4.2 der De-Minimis Richtlinie sind nur solche Maßnahmen förderfähig, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Ein De-Minimis Antrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen. „Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.“

Das heißt: Im Rahmen des De-Minimis Fördermittelprogramms gilt das Bestelldatum eines LKW, Aufliegers oder Anhängers als Maßnahmenbeginn. Das Datum, an dem später für das bestellte Fahrzeug eine Rechnung ausgestellt wird, ist ausdrücklich nicht der De-Minimis Maßnahmenbeginn.

Unsicher bei solchen und ähnlichen Fragestellungen? Nutzen Sie unseren kosteneffizienten De-Minimis Fördermittelservice ab 12,90 Euro im Monat und seien Sie unter den Antragstellern zu Beginn der neuen Förderperiode. Wie einfach das für Sie ist sehen Sie in unserem Video!

De-Minimis: Ausweis des Bestelldatums bei Fahrzeuganschaffungen

Nicht alle Fahrzeughersteller weisen das Bestelldatum beispielsweise eines LKW auf allen Dokumenten aus. Auch ist nicht immer das Bestelldatum bspw. auf einem erst bei Auslieferung abgeschlossenen Leasingvertrag angegeben. Kommen Sie nicht im Traum auf die Idee, Fahrzeuge oder andere förderfähige De-Minimis-Maßnahmen, die Sie außerhalb eines Bewilligungszeitraums bestellt haben, als Verwendungsnachweis im Programm De-Minimis einzureichen weil beispielsweise der Finanzierungsvertrag oder die Auslieferung oder die Rechnung zeitlich zum De-Minimis-Zuwendungsbescheid passt und das Bestelldatum nicht genannt ist. Denken Sie nicht einmal daran! Wenn Sie dennoch solch schräge Gedanken haben sollten:

Warum das Bestelldatum eines LKWs oder Aufliegers auch Jahre später für alle relevanten Behörden sichtbar ist

Überlegen Sie, was der Fahrzeughersteller mit Ihrer Bestellung macht: Er wird ein Fahrzeug für Sie bauen. Liegt zwischen Bestellung und Auslieferung des LKWs oder Aufliegers ein Jahresabschluss – das ist sehr wahrscheinlich für Bestellungen zwischen dem 3. November 2020 und 31. Dezember 2020 -, geht beispielsweise das halbfertig für Sie gebaute Fahrzeug als unfertiges Erzeugnis in die Bilanz des Herstellers ein. Die Finanzverwaltung, der Bundesrechnungshof, die Steuerberater beziehungsweise Wirtschaftsprüfer des Herstellers – alle, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sehen also dieses halbfertige, für Sie gebaute Fahrzeug mitsamt dem Bestelldatum. Keiner dieser Menschen oder Behörden muss in Ihren Betrieb kommen um festzustellen, wann Sie den LKW oder den Auflieger bestellt haben. Alle können es mindestens auch die nächsten zehn Jahre bei dem Hersteller sehen – und die Verjährungsfrist im Subventionsrecht ist zusätzlich und ebenfalls lang. Nicht erst im Zuge der Digitalisierung sollten solche Daten selbstverständlich auch zwischen den Behörden ausgetauscht werden – insbesondere, wenn es um unser aller Geld wie hier bei Subventionen geht. (Nebenbei: Das Bundesamt für Güterverkehr und die Finanzverwaltung dürften die Behörden mit dem größten IT-Know-How und den innovativsten Rechenzentren in Deutschland sein – und sind die Treiber der Digitalisierung der Verwaltung.) Und insbesondere auch rückwirkend: Anfang 2021 sind erst die Akten von 2010 aus dem Spiel – alles danach ist einsehbar und möglicherweise einforderbar. Denken Sie also nicht einmal im Entferntesten daran. Bestellen Sie Ihren LKW, Ihren Auflieger oder Ihren Anhänger deshalb stets innerhalb Ihres De-Minimis-Bewilligungszeitraums oder aber verzichten sich auf die anteilige De-Minimis Förderung hieraus.

De-Minimis Maßnahmenbeginn: subventionserhebliche Tatsache

Mit der Unterschrift auf dem Kontrollformular zu dem De-Minimis Verwendungsnachweis und im Zusammenhang mit den Angaben auf dem Verwendungsnachweisformular versichern Sie der Behörde unter anderem, daß der Maßnahmenbeginn in den aktuellen De-Minimis Bewilligungszeitraum fällt oder aber aus anderen Gründen – beispielsweise in einer früheren De-Minimis Förderperiode fristgerecht eingereichtes Formblatt – aktuell die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Das gilt natürlich auch für die Bestellung beziehungsweise das Datum der Bestellung eines LKWs, Aufliegers oder Anhängers.

Der Zuschuss, der aufgrund des Abrechnungsbescheids zu dem Verwendungsnachweis ausgezahlt wird, hängt also von der Tatsache ab, daß unter anderem ein Maßnahmenbeginn in einem Zeitraum fällt, für den es einen Zuwendungsbescheid gibt oder gab – oder beispielsweise wegen eines Formblatts eine grundsätzliche Fördermöglichkeit in einer Folgeperiode gegeben ist.

Tipp: Es empfiehlt sich für die Fälle (angekündiger oder unangekündigter) Außenprüfungen des Bundesamtes für Güterverkehr oder des Bundesrechnungshofes Kopien der Bestellunterlagen immer gemeinsam mit den Bescheiden des BAG und den De-Minimis Bescheinigungen aufzubewahren, um diese auf Verlangen sofort vorzeigen zu können. Beachten Sie die ausgewiesenen Aufbewahrungsfristen insbesondere auf den De-Minimis Bescheinigungen!

 

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Bild von MichaelGaida auf Pixabay

 

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